Was bedeutet die Stellenmeldepflicht für die Gastronomie?
Im Gegensatz zu den letzten zwei Jahren fallen jetzt wieder weniger Berufsarten unter die Stellenmeldepflicht. Das hat nach wie vor Auswirkungen auf die Gastronomie. Wollen Sie bald jemanden in Ihrem Restaurant oder Hotelbetrieb einstellen?
Wir haben Ihnen die die geänderten Bedingungen und die Entwicklung zusammengefasst.
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Warum und wozu eine Stellenmeldepflicht?
Das Schweizer Stimmvolk hat im Februar 2014 die Initiative „Gegen Masseneinwanderung“ angenommen. Die Initiative forderte unter anderem einen Inländervorrang bei der Stellensuche. Deshalb wurde ab dem 1. Juli 2018 die Stellenmeldepflicht eingeführt. Diese galt für die Stellen von Berufsarten, die schweizweit mindestens eine Arbeitslosigkeit von 8 % aufwiesen. Das traf bis Ende 2019 auf praktisch alle Stellen im Gastgewerbe zu. Im Jahr 2020 wurde die Schwelle auf 5 % reduziert. Das hätte noch mehr Stellen in der Gastronomie betroffen. Gleichzeitig gab es aber eine Anpassung der Berufsbezeichnungen. Dadurch mussten in der Gastronomie nur noch sehr wenige Stellen, fast nur noch Stellen für Hilfsköche und Küchengehilfen, den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) gemeldet werden.
Seit dem 1. Januar 2024 müssen in der Gastronomie nur noch die Berufsarten Hotelrezeptionist, Hilfskoch und Pizzaiolo gemeldet werden. Servicehilfskräfte und Chefs de Service müssen neu nicht mehr gemeldet werden. Auf dem Internetportal von arbeit.swiss finden Sie eine Liste der meldepflichtigen Berufsarten. Dort können Sie auch gleich online die offene Stelle dem zuständigen RAV melden.
Erfahrungen mit der Stellenmeldepflicht
Ende 2019 wurde nach eineinhalb Jahren die erste Bilanz zur Stellenmeldepflicht gezogen. Die Meinungen dazu gingen auseinander. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) zog ein positives Fazit. Fast 5‘000 Erwerbslose hätten dank der Stellenmeldepflicht eine Arbeit gefunden.
Die Gastrobranche war hingegen kritischer. Nur ein Drittel der Betriebe erhielten auf gemeldete Stellen vom RAV Bewerbungen zugeschickt. Und nur jede siebte gemeldete Stelle konnte mit einem Dossier der RAV besetzt werden. Ein weiterer Kritikpunkt war die Sperrfrist: Während fünf Tagen darf der Arbeitgeber die gemeldete Stelle nirgends sonst ausschreiben. Häufig verlängert sich diese Frist, da das RAV die Stelle erst verspätet aufschaltet. Dadurch verzögert sich der gesamte Bewerbungsprozess.
Wie gehen Sie vor, wenn Sie eine Stelle zu besetzen haben?
Gehen wir ein mögliches Vorgehen einmal Schritt für Schritt am Beispiel von Simone durch, die für ihren Landgasthof Rössli in Lyss (Kanton BE) einen Hilfskoch sucht.
1.) Simone prüft, ob die Stelle meldepflichtig ist:
Der Bund hat alle Berufsarten und Berufsbezeichnungen aufgelistet, die meldepflichtig sind. Simone schaut sich diese Liste genau an und stellt fest, dass einige Stellen aus der Gastronomie betroffen sind. Auch die Stelle eines Hilfskochs steht auf der Liste.
2.) Simone sucht das zuständige RAV:
Auf dem Internetportal sieht Simone, dass sie die Stelle dem zuständigen RAV zu melden hat. Wie findet sie dieses? Auf dem Internetportal arbeit.swiss sieht sie alle RAVs nach Kantonen geordnet. Beim Kanton Bern sieht sie, dass Lyss ein RAV hat. An dieses muss sie sich wenden, um die Stelle zu melden.
3.) Simone meldet dem RAV in Lyss, dass sie einen Hilfskoch sucht:
Simone meldet die Stelle nun dem RAV in Lyss online über das Portal arbeit.swiss. Die Meldung könnte auch telefonisch oder persönlich erfolgen. Sie darf vorher und fünf Arbeitstage nach der Meldung diese Stelle sonst nirgendwo ausschreiben. Sie beschreibt dem RAV so genau wie möglich, für welche Stelle sie jemanden sucht, damit sie möglichst passende Vorschläge erhält. Sie schreibt dem RAV: Ich suche einen Hilfskoch oder eine Hilfsköchin zu 80 %. Die Person wird wichtige Arbeiten in der Küche im Landgasthof Rössli in Lyss übernehmen. Die Stelle ist ab sofort zu vergeben. Die Arbeitgeberin ist Simone Wälti, die unter der Adresse Kochstrasse 23 in 3250 Lyss zu erreichen ist.
4.) Simone bekommt vom RAV passende Vorschläge:
Innerhalb von drei Arbeitstagen, nachdem das RAV die Meldung bestätigt hat, sendet das RAV in Lyss Simone einige Bewerbungsdossiers, die auf die ausgeschriebene Stelle zugeschnitten sind. Simone prüft die Unterlagen und teilt dem RAV mit, welche Bewerber für sie infrage kommen könnten. Nach fünf Tagen, nachdem das RAV die Meldung bestätigt hat, entscheidet sich Simone, die Stelle auch noch in der Lokalzeitung auszuschreiben. Sie wartet alle Bewerbungen ab, organisiert Bewerbungsgespräche und das Probearbeiten.
5.) Simone entscheidet sich für eine Bewerberin und gibt dem RAV in Lyss eine Rückmeldung
Simone war überzeugt von einem Bewerber, dessen Dossier sie vom RAV erhalten hat. Sie stellt ihn ein und teilt dem RAV mit, dass sie einen vermittelten Bewerber berücksichtigt hat. Wäre Simone von keiner der Bewerbungen überzeugt gewesen, die vom RAV gekommen ist, so müsste sie dies ebenfalls nach dem ganzen Bewerbungsprozedere dem RAV mitteilen.
Wo finden Sie weitere Informationen?
Alle notwendigen Informationen zur Stellenmeldepflicht finden Sie auf dem Internetportal von arbeit.swiss.
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Aktualisiert am 01.02.2024