Wirtepatent mieten – über unerlaubte Strohpatente
In der Gastronomie kommt es vor, dass Wirtepatente vermietet oder ausgeliehen werden. Das ist rechtlich verboten und kann strenge Konsequenzen nach sich ziehen.
Hier lesen Sie, warum es sich lohnt, selbst ein Wirtepatent zu erlangen und warum sogenannte Strohpatente verboten sind.
Rechtliche Situation
Bevor Sie Ihren Gastronomiebetrieb öffnen, brauchen Sie in den meisten Fällen eine Betriebsbewilligung. Diese Bewilligung wird auf Sie als Inhaber des Wirtepatents ausgestellt. Als Inhaber des Wirtepatents sind Sie verantwortlich für die Einhaltung des Gastgewerbegesetzes (Öffnungs- und Schliessungszeiten, Ruhe und Ordnung, Rauchergesetze etc.) und der Vorschriften der Lebensmittelhygiene. Um diese Verantwortung wahrzunehmen, müssen Sie nicht nur den Betrieb führen, sondern auch zu den Hauptöffnungszeiten anwesend und ebenfalls im Betrieb angestellt sein. Sie tragen somit als Patentinhaber die Verantwortung für Ihren Betrieb. Wenn Sie kein eigenes Wirtepatent haben und eines ausleihen oder mieten, kann das strenge Konsequenzen haben. Zudem haftet die Person, die das Wirtepatent weitergibt, für Schäden oder Mängel, die durch ungenügende Kontrollen oder unsorgfältigem Arbeiten entstehen. Deshalb sollten Sie es unterlassen, von einer anderen Person das Wirtepatent auszuleihen und bei den Behörden für den Antrag einer Betriebsbewilligung vorzulegen.
Kontrolle der Behörden
Die Behörden kontrollieren, ob Sie als Patentinhaber einen gültigen Arbeitsvertrag haben und nicht noch an einem anderen Ort angestellt sind. Es gibt in den meisten Kantonen keine genaue Angabe, wie viel Prozent Sie als verantwortliche Person im Betrieb angestellt sein müssen. Meistens reicht es aus, wenn die Patentinhaber Teilzeit angestellt sind. Grundsätzlich müssen Sie aber zu den Hauptbetriebszeiten anwesend sein. Sie können im Service oder in der Küche mitarbeiten oder den Betrieb leiten. Wichtig ist, dass Sie das Gastgewerbegesetz und das Lebensmittelrecht einhalten. Sie müssen also über die nötigen Kompetenzen verfügen und die vorgeschriebenen Aufgaben erfüllen.
Mitarbeitende mit Wirtepatent
Ist es Ihnen nicht möglich, selbst das Wirtepatent vorzuweisen oder vor der Eröffnung des Betriebes zu absolvieren, so können Sie zu Beginn eine Person anstellen, der das Wirtepatent besitzt. In diesem Fall können Sie als Betriebsführerin arbeiten, die Bewilligung für den Betrieb läuft jedoch auf den Namen der Person, die das Wirtepatent für den Betrieb stellt. Diese Person muss zu den Mitarbeitenden zählen und trägt die bereits erwähnten Verantwortungen für das Gastgewerbegesetz und die Lebensmittelsicherheit. Diese Option ist jedoch besonders auf lange Sicht nicht optimal, da sie ein Abhängigkeitsverhältnis schafft.
Vorteile eines eigenen Wirtepatents
Für Sie als Betriebsinhaber oder Pächterin ist es daher ratsam, das Wirtepatent selbst zu erlangen. Die Abhängigkeit von Mitarbeitenden, die gegenüber den Behörden und dem Betrieb die Verantwortung tragen, kann zu diversen Problemen führen. Was passiert, wenn der Angestellte kündigt? Wenn Bussen ausgesprochen werden, weil Mängel bei Kontrollen auftauchen? Wenn die Patentinhaberin mehr Lohn, Ferien oder beides fordert? Bleiben Sie unabhängig und rechtlich auf der sicheren Seite. Lernen Sie die wichtigsten Arbeiten und Abläufe der Betriebsführung mit einem unserer Wirtefernkurse. So behalten Sie die Verantwortung über Ihren Betrieb in den eigenen Händen.
Fazit
Um erfolgreich einen Gastronomiebetrieb zu eröffnen, lohnt es sich aus mehreren Gründen, selbst ein Wirtepatent zu machen. Als Patentinhaber bleiben Sie unabhängig und müssen sich nicht von Mitarbeitenden abhängig machen. Und Sie bleiben rechtlich auf der sicheren Seite. Strohpatente sind verboten. Wenn Sie ein Wirtepatent ausleihen, kann das Konsequenzen für Sie und die Person nach sich ziehen, die das Wirtepatent übertragen hat. Machen Sie einen unserer Wirtefernkurse, erhalten Sie so das Wirtepatent für den gewünschten Kanton und bleiben Sie in der Gastronomie unabhängig und rechtlich auf der sicheren Seite.
Aktualisiert am 09.10.2024