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Rechtliche Situation Imbisse – Food Truck, Catering, Take-away

Hier essen oder mitnehmen? Welche Bewilligungen braucht man für Imbissstände, Food Trucks, Caterings oder Take-aways? Und wird ein Wirtepatent verlangt?

Wir haben die rechtliche Situation in den wichtigsten Kantonen zusammengefasst und zeigen Ihnen, wo Sie weitere Informationen finden.

Kanton Aargau

Die für Imbisse, Food Trucks, Caterings und Take-aways verantwortliche Bewilligungsbehörde ist das Amt für Verbraucherschutz des Kantons. Eingereicht wird das Gesuch für eine Betriebsbewilligung bei der Standortgemeinde. Diese prüft das Gesuch und leitet es weiter. Bevor Sie einen Imbiss eröffnen, müssen Sie den Betrieb beim Lebensmittelinspektorat anmelden und ein kurzes Hygienekonzept (HACCP-Konzept) erstellen.

Imbisse auf Privatgrund ohne Konsummöglichkeit vor Ort (ohne Sitz- oder Stehplätze) brauchen keine gastgewerbliche Bewilligung der Gemeinde und kein Wirtepatent. Imbisse mit wenigen Stehtischen und eingeschränktem Sortiment brauchen auch noch kein Wirtepatent, aber eine Bestätigung der Gemeinde oder der Gewerbepolizei. Bier und Wein dürfen ausgeschenkt werden, aber keine Spirituosen. Für Spirituosen braucht es auf jeden Fall ein Wirtepatent und eine Kleinhandelsbewilligung. Empfehlenswert ist auch eine Nachfrage bei der Gemeinde oder beim Bauinspektorat bezüglich baurechtlicher Vorschriften (Wohnzone, Verkehrssituation, Lärm, öffentlicher Grund, usw.). Für Caterings werden Bewilligungen von der jeweiligen Gemeinde erteilt. Es gibt generelle Bewilligungen, die dann für mehrere Standorte innerhalb einer Gemeinde verwendet werden können. Ein Fähigkeitsausweis ist nur nötig, wenn Spirituosen ausgeschenkt werden.

Kanton Baselland

Fixe Imbissstände brauchen eine Bewilligung der Sicherheitsdirektion BL. Alkoholausschank ist nur ohne Tische erlaubt. Wenn mehr als 10 Plätze bestehen oder Alkohol zum Konsum vor Ort ausgeschenkt wird, ist ein Wirtepatent nötig.

Wenn Sie einen Food Truck ohne Sitzplätze und Alkoholausschank eröffnen, brauchen Sie keine Gastgewerbebewilligung. Das Einverständnis des Bodenbesitzers und/oder der Gemeinde sind aber auf jeden Fall notwendig. Je nach Art und Grösse des Food Trucks brauchen Sie eine Baubewilligung. Für Caterings braucht es keine Bewilligung. Nur ein Hygienekonzept (HACCP-Konzept), das bei der Lebensmittelkontrolle anzumelden ist, ist notwendig.

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Kanton Basel-Stadt

Sobald in Beherbergungs- und Restaurationsbetrieben Speisen und Getränke abgegeben werden, fällt der Betrieb unter das Gastgewerbegesetz. Dann braucht es ein Wirtepatent. Keine Betriebsbewilligung und kein Wirtepatent braucht, wer unter den Bagatellbereich fällt. Im Bagatellbereich ist, wer in seinen Räumlichkeiten oder auf seiner Fläche keinen Alkohol verkauft oder ausschenkt, wenn die Fläche max. 20 m² beträgt und wer auf dieser Fläche höchstens zehn Plätze anbietet. Eine Bewilligung des Bau- und Gastgewerbeinspektorats ist jedoch immer notwendig. Allenfalls gibt es Beschränkungen aufgrund baurechtlicher Aspekte (Zonenpläne, Fussgängerpassagen, etc.). Auf jeden Fall muss der Bodenbesitzer angefragt werden, bei öffentlichem Boden die Allmendverwaltung (061 267 93 56).

Seit 2018 werden vermehrt Standorte für Food Trucks, Buvetten und Imbisse im öffentlichen Raum freigegeben. Weitere Informationen dazu bieten die Leitfäden des Tiefbauamts Basel-Stadt. Gelegenheits- und Festwirtschaften brauchen kein Wirtepatent, aber eine Festwirtschaftsbewilligung. Diese kann beim Bau- und Gastgewerbeinspektorat angefragt werden.

Kanton Bern

Die für die Eröffnung von Imbissen, Caterings und Take-aways verantwortlichen Bewilligungsbehörden sind die Regierungsstatthalterämter. Eingereicht wird das Gesuch für eine Betriebsbewilligung jedoch bei der Standortgemeinde des Betriebs. Alle Betriebe brauchen ein Hygienekonzept (HACCP-Konzept) und müssen sich beim kantonalen Labor anmelden. Mobile Imbissstände (Food Trucks), Take-aways und neue Betriebe sollten mit dem Bauinspektorat oder der Gemeinde abklären, ob der Betrieb keine baurechtlichen Bestimmungen verletzt. Dazu gehören Zonenpläne (z.B. Wohnzone, Heimatschutz, Uferschutz), Lärm, Parkplätze, etc. Auf jeden Fall muss der Grundeigentümer sein Einverständnis zum Betrieb geben. Das ist auf privatem Grund meist einfacher als auf öffentlichem.

Bis 6 Sitz- oder Stehplätze ohne Alkoholausschank ist keine Bewilligung notwendig, wenn Sie einen Imbiss eröffnen möchten. Der Betrieb fällt dann nicht unter das Gastgewerbegesetz. Ab mehr als 6 Plätzen braucht es eine Gastgewerbebewilligung und damit auch den Zugang zu einer Toilette. Der Betrieb fällt dann unter das Gastgewerbegesetz und es wird ein Wirtepatent (vergleichbarer Abschluss) verlangt. Zudem sind Gastgewerbebewilligungen stationär, der Betrieb darf also den Platz nicht wechseln. Das bedeutet, dass mobile Imbisswagen nicht mehr als 6 Plätze haben und keinen Alkohol ausschenken dürfen.

Ausgenommen davon sind Einzelanlässe wie Festwirtschaften, Caterings, etc. Sie brauchen eine Einzelbewilligung und dürfen Alkohol ohne Wirtepatent ausschenken. Wenn die Abrechnung pauschal über einen Firmenkunden läuft und der Caterer nicht selbst einkassiert, ist nicht mal die Einzelbewilligung notwendig. Allerdings braucht es auf jeden Fall eine Handelsbewilligung, sofern Alkohol ausgeschenkt wird.

Für Kantone mit Wirtepatentpflicht bieten wir Vorbereitungskurse für die Wirteprüfung an. Für alle anderen Kantone empfehlen wir Quereinsteigern den Grundkurs Gastronomieführung.

Kanton Luzern

Alle Betriebe müssen das Baurecht beachten, weshalb eine vorgängige Abklärung mit der Gemeinde zu empfehlen ist. Die Bewilligungen werden von der Luzerner Gewerbepolizei ausgestellt. Mobile Imbisswagen oder Food Trucks brauchen keine Bewilligung und fallen nicht unter das Gastgewerbegesetz, sofern sie den Standort wechseln, keine Steh- oder Sitzplätze haben und keinen Alkohol verkaufen.

Bei stationären und alkoholfreien Imbisswagen bis 25m2 Fläche ist ein Selbstkontrollkonzept (HACCP-Konzept) und eine Bewilligung notwendig, aber kein Wirtepatent. Sobald Alkohol verkauft wird oder die Verkaufsfläche über 25m2 ist, wird zusätzlich das Wirtepatent verlangt. Einzelanlässe die weniger als 3 Tage dauern und max. 800 Personen bewirten, können ohne Wirtepatent durchgeführt werden. Es braucht eine Bewilligung der Gemeinde und ein Nachweis über die Lebensmittelsicherheit (HACCP-Konzept).

Solothurn

Im Kanton Solothurn brauchen alle Imbisse, Imbisswagen, Caterings und Take-aways eine gastgewerbliche Betriebsbewilligung und ein Wirtepatent, unabhängig von der Grösse des Betriebs. Einzige Ausnahme sind Betriebe, die nur für Einzelanlässe eine gastgewerbliche Tätigkeit ausüben. In diesem Fall kann eine Anlassbewilligung beantragt werden.

Die für Imbisse, Caterings und Take-aways verantwortliche Bewilligungsbehörde ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Arbeitsinspektorat & Gewerbe des Kantons. Das Gesuch für eine Bewilligung muss ebenfalls dort eingereicht werden. Je nach Grösse und Art des Imbisses brauchen Sie zudem eine Baubewilligung.

Kanton St.Gallen

Die Bewilligung wird von der Standortgemeinde ausgestellt. Bei mobilen Imbissständen auf Privatgrund müssen insbesondere die Zonen berücksichtig werden. Eine vorgängige Absprache mit der Gemeinde ist empfehlenswert. Auf öffentlichem Grund gilt das erst recht. In der Stadt St.Gallen werden keine Imbissstände auf öffentlichem Grund erlaubt, es sei denn im Rahmen von Veranstaltungen und Märkten.

Stationäre Imbissstände brauchen eine baurechtliche Bewilligung, können aber bis 5 Sitz- oder Stehplätze ohne Patent betrieben werden. Bier zum Mitnehmen darf verkauft werden. Sind Spirituosen im Angebot oder gibt es mehr als 5 Plätze, wird ein Ablegen der Wirteprüfung nötig. Für Catering braucht es eine Einzelanlassbewilligung, aber keine Wirteprüfung, sofern keine Spirituosen ausgeschenkt werden.

Kanton Thurgau

Das Departement für Justiz und Sicherheit ist zuständig für Bewilligungen. Vollzugsbehörde sind jedoch die Standortgemeinden. Mobile Imbissstände brauchen keine Bewilligung, dürfen jedoch keine Tische und Stühle aufstellen und keinen Alkohol ausschenken. Die Standorte müssen mit der Gemeinde und dem Bodenbesitzer abgesprochen werden. Je nach Grösse und Art des Imbisses brauchen Sie zudem eine Baubewilligung.

Neu brauchen auch stationäre Imbisswagen eine Bewilligung gemäss Gastgewerbegesetz, sobald es Möglichkeiten gibt zum Konsum vor Ort und Stelle, also bereits ab einem Sitz- oder Stehplatz und nicht mehr erst ab 20 Sitzplätzen. 

Zuständig für gastgewerbliche Bewilligungen sind die Standortgemeinden. Marroni-, Glacé- und Wurststände unterstehen nicht dem Gastgewerbegesetz und brauchen somit keine gastgewerbliche Bewilligung, wenn sie keine Sitz- oder Stehplätze zur Konsumation vor Ort anbieten. Wollen Sie an einem solchen Stand auch Alkohol verkaufen, brauchen Sie eine Bewilligung für den Verkauf von alkoholischen Getränken. Für diese Bewilligung ist auch die Standortgemeinde zuständig. 

Imbissstände oder Foodtrucks mit einem anderen oder weiteren Angebot brauchen eine gastgewerbliche Bewilligung der Standortgemeinde, auch wenn sie keine Sitz- oder Stehplätze anbieten. Mit einer gastgewerblichen Bewilligung müssen Sie für den Verkauf von alkoholischen Getränken nicht zusätzlich eine Bewilligung einholen.  

Die Standorte müssen mit der Gemeinde und dem Bodenbesitzer abgesprochen werden. Je nach Grösse und Art des Imbisses brauchen Sie zudem eine Baubewilligung. 

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Kanton Wallis

Kantonale Behörde ist die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit in Sitten, erteilt wird die Bewilligung vom Gemeinderat der Standortgemeinde. Imbissstände, auch mobile, fallen in der Regel unter das Gastgewerbegesetz und brauchen eine gastgewerbliche Bewilligung und ein Wirtepatent. Standorte müssen mit dem Bodenbesitzer und der Gemeinde abgeklärt werden. Die jeweiligen Gemeinden müssen angefragt werden, ob die Basisbewilligung genügt. Wenn keine Sitz- und Stehplätze vorhanden sind und kein Konsum vor Ort stattfindet, braucht es kein Wirtepatent und keine Betriebsbewilligung. Die Gemeinden müssen aber informiert werden. Diese Ausnahme gilt für:

  • heisse Maroni
  • Waffeln
  • Glace
  • Pouletgrill (nur Poulet)

Imbisswagen auf einem Markt brauchen keine Betriebsbewilligung und kein Wirtepatent, hier ist der Marktbetreiber verantwortlich. Es dürfen in der Regel keine Spirituosen ausgeschenkt werden (Ausnahme: Weihnachtsmarkt). Klären Sie zudem ab, ob Sie eine Baubewilligung brauchen.

Kanton Zürich

Zuständig für die Bewilligung ist die Standortgemeinde. In der Stadt Zürich ist das Kommissariat Wirtschaftspolizei der Stadtpolizei für gastgewerbliche Betriebsbewilligungen verantwortlich. Ein Wirtepatent ist im Kanton Zürich generell nicht nötig. Auch Take-aways, Food Trucks und Imbisse brauchen deshalb kein persönliches Wirtepatent. Eine Betriebsbewilligung (in Zürich Gastwirtschaftspatent genannt) ist für Imbisse obligatorisch, wenn sie mehr als 10 Sitz- oder Stehplätze zur Verfügung stellen oder Alkohol ausschenken. Ein Food Truck oder ein Imbiss, der nur Essen zum Mitnehmen und kein Alkohol verkauft, muss im Kanton Zürich somit keine gastgewerbliche Betriebsbewilligung beantragen. Je nach Grösse und Art des Food Trucks brauchen Sie aber eine Baubewilligung.

Auch wenn Sie in Zürich kein Wirtepatent benötigen, sollten Sie vor der Betriebseröffnung die wichtigsten Grundlagen der Betriebseröffnung kennen. Der Grundkurs Gastronomieführung bietet Ihnen das nötige Wissen - von der Erstellung des Businessplans bis zur Anstellung von Mitarbeitenden.

Ganze Schweiz

Mit einer Reisendengewerbebewilligung können Imbisswagen oder Food Trucks schweizweit ohne Wirtepatent und Gastgewerbebewilligung wirten. Das gilt beispielsweise für Zirkusse oder Schausteller. Es gelten striktere Vorschriften zum Beispiel zum Alkoholausschank. Die kantonalen und kommunalen Gesetze können weitere Einschränkungen beinhalten.

Weitere Informationen finden Sie in der Übersicht zu den kantonalen Bewilligungen oder in den kantonalen Gastgewerbegesetzen. Falls Ihr Kanton das Wirtepatent voraussetzt, bestellen Sie unsere kostenlosen Informationsunterlagen oder melden Sie sich direkt online an. Für Quereinsteiger empfehlen wir den Grundkurs Gastronomieführung.

Aktualisiert am 29.09.2022