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Schwarzarbeit in der Gastronomie – kein Kavaliersdelikt

Ein seit Jahren aktuelles Thema in der Gastronomie ist die Schwarzarbeit. Diese ist verboten, heute aber immer noch ein Problem in der Branche. Oft wissen die Arbeitnehmer und auch die Arbeitgeber nicht genügend über die Auswirkungen Bescheid.

Hier lesen Sie, was als Schwarzarbeit gilt und welche Konsequenzen diese haben kann.

Was ist Schwarzarbeit?

Schwarzarbeit ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, bei der rechtliche Vorschriften missachtet oder umgangen werden. Meist davon betroffen sind das Sozialversicherungsrecht, das Ausländerrecht, das Steuerrecht und die zwingenden Vorschriften des Arbeitsrechts.

Vielfach ist den Beteiligten gar nicht bewusst, dass es sich bei der verrichteten Arbeit um verbotene Schwarzarbeit handelt. Dies hängt damit zusammen, dass bestimmte Arbeiten überhaupt nicht als Erwerbstätigkeit wahrgenommen werden. Im Ausländerrecht beispielsweise gilt jede Tätigkeit als Erwerbstätigkeit, die mehr als eine reine Gefälligkeit ist und die normalerweise gegen Bezahlung erfolgt. Dabei spielt es keine Rolle, wie lange jemand arbeitet oder ob es sich nur um eine Nebenbeschäftigung handelt. Somit gilt auch das kurzfristige Aushelfen in einem Restaurant als Erwerbstätigkeit, weshalb z.B. Sozialabgaben zu entrichten sind.

Die Gastronomie ist als ganze Branche von Schwarzarbeit betroffen.

Schwarzarbeit im Gastgewerbe

Neben dem Baugewerbe und der Landwirtschaft ist auch das Gastgewerbe besonders von Schwarzarbeit betroffen. In der Gastronomie herrschen ein grosser Konkurrenzkampf und ein hoher Preisdruck. Hinzu kommt, dass gerade die Personalkosten einen grossen Ausgabeposten (siehe Budget Gastronomie) darstellen. In der Allgemeinheit gibt es das Missverständnis, dass als Schwarzarbeit vor allem die Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung gilt. Jede Person kann schwarzarbeiten, egal ob Schweizer oder Ausländer. Tatsächlich wird ein grosser Teil der Schwarzarbeit von Schweizern und nicht von Ausländern verrichtet.

Beispiele von Schwarzarbeit

Eine Vielfalt von Sachverhalten kann als Schwarzarbeit qualifiziert werden:

  • eine Erwerbstätigkeit, die nicht bei den obligatorischen Sozialversicherungen (AHV, IV, ALV usw.) gemeldet ist. Beispiel: Sie zahlen Ihrem Servicepersonal die Löhne ohne Abzug der Sozialabgaben aus und/oder zahlen diese Abgaben nicht bei den Versicherungen ein.
  • eine Erwerbstätigkeit, die den Steuerbehörden nicht gemeldet wird. Beispiel: Die Arbeit eines Grenzgängers, der Quellensteuer zahlen sollte, wird der Steuerbehörde nicht gemeldet.
  • eine Erwerbstätigkeit, ohne die nötigen Arbeitsbewilligungen zu kontrollieren. Beispiel: Ein Koch aus Thailand verfügt nicht über die nötige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung.
  • eine Erwerbstätigkeit, ohne die vorgeschriebenen Meldepflichten zu erfüllen. EU-/EFTA-Angehörige können bis zu drei Monate ohne Bewilligung arbeiten, die Erwerbstätigkeit muss aber gemeldet werden (Meldepflicht). Beispiel: Sie nehmen diese Meldung für Ihr portugiesisches Servicepersonal nicht vor.
  • eine Erwerbstätigkeit trotz Bezug von Sozialversicherungsleistungen (IV oder ALV) als Ersatz für Arbeitseinkommen. Beispiel: Der Hauswart Ihres Betriebes bezieht eine volle IV-Rente, ist aber trotzdem bei Ihnen als Hauswart angestellt und bezieht Lohn. Die Arbeit und das Erwerbseinkommen werden nicht gemeldet.

Es gilt zu beachten: Schwarzarbeit ist kein Kavaliersdelikt. Der Verstoss gegen das Gesetz kann sowohl für Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber gravierende Konsequenzen haben.

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Folgen für Arbeitnehmer

Wer als Arbeitnehmer schwarzarbeitet, ist nicht gegen Risiken wie Unfall, Krankheit, Invalidität und Arbeitslosigkeit versichert und erhält nach der Pensionierung keine Rente. Wer schwarzarbeitet, profitiert nicht von allfälligen Mindestlöhnen nach dem L-GAV, Höchstarbeitszeiten und vom Gesundheitsschutz. Hinzu kommt die Abhängigkeit vom Arbeitgeber. Ausländischen Arbeitnehmer droht der Entzug einer Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz, wenn die Schwarzarbeit entdeckt wird. Wird eine Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung ausgeübt, kann der Arbeitnehmer gebüsst werden. Möglich sind auch Freiheitsstrafen.

Die Behörden bekämpfen Schwarzarbeit mit regelmässigen Kontrollen und Stichproben.

Folgen für Arbeitgeber

Für den Arbeitgeber kann die Schwarzarbeit gravierende finanzielle und strafrechtliche Konsequenzen haben. Wird ein Fall von Schwarzarbeit aufgedeckt, können hohe Bussen ausgesprochen werden. Im Ausländerrecht ist die Verhängung von Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr, in schweren Fällen bis zu drei Jahren möglich. Bei einer Verurteilung erfolgt ein Eintrag ins Strafregister. Wurden Sozialversicherungsabgaben nicht ordnungsgemäss entrichtet, werden bei der Aufdeckung Nachzahlungen fällig. Verunfallt ein nicht versicherter Arbeitnehmer, muss der Arbeitgeber unter Umständen anstelle der Versicherung für die Folgekosten und Lohnfortzahlung einstehen. Beschäftigt ein Arbeitgeber ausländische Arbeitnehmer ohne Bewilligung, muss er sämtliche Kosten übernehmen, die dem Gemeinwesen entstanden sind.

Fazit

Was bei allen Fällen der Schwarzarbeit auftritt, ist, dass öffentliche Abgaben in grossem Umfang nicht bezahlt werden. Dies führt bei der öffentlichen Hand zu Verlusten von Steuern und Sozialabgaben in Milliardenhöhe. Schliesslich führt die Beschäftigung von Schwarzarbeitern auch zu einem unfairen Wettbewerbsvorteil: Werden etwa Schwarzarbeiter zu einem tieferen Lohn beschäftigt oder werden Sozialabgaben gespart, kann jemand seine Produkte und Dienstleistungen günstiger als Konkurrenten anbieten, die sich an die gesetzlichen Vorgaben halten.

Anders als Schwarzarbeit, die im privaten Bereich geleistet wird, wie etwa Putzarbeiten im Privathaushalt, stehen Arbeitnehmer in der Gastronomie in der Öffentlichkeit. Das Gastronomiegewerbe ist stark reguliert. Kontrollen sind daher wahrscheinlicher, auch eine Anzeige ist möglich. Hoffen Sie also nicht, dass die Schwarzarbeit nicht aufgedeckt wird, sondern halten Sie sich an die gesetzlichen Vorgaben.

Als Arbeitgeber sind Sie ab der Betriebsgründung verantwortlich, dass die von Ihnen beschäftigten ausländischen Personen die notwendigen Bewilligungen besitzen. Halten Sie sich daher an Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer-, Quellensteuer- und Arbeitslosenversicherungsrecht. Stellen Sie sicher, dass alle Ihre Mitarbeiter bei den erforderlichen Sozialversicherungen angemeldet sind und dass Sie die Beiträge regelmässig abliefern. Die Anmeldung der Mitarbeiter bei den Sozialversicherungen ist eine von vielen rechtlichen Auflagen, die Sie vor der Eröffnung eines Gastronomiebetriebes beachten müssen. Unsere Checkliste zur Betriebsübernahme fasst zusammen, worauf Sie vor der Eröffnung zusätzlich achten sollten.

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Aktualisiert am 07.07.2021