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L-GAV im Gastgewerbe – die wichtigsten Artikel des L-GAV

Die wichtigste Funktion des L-GAV ist es, für faire Arbeitsbedingungen im Gastgewerbe zu sorgen. Es dürfen durch Arbeitsverträge keine Bedingungen vereinbart werden, die den Arbeitnehmer schlechter stellen, als es der L-GAV vorgibt.

Hier haben wir Ihnen die wichtigsten Artikel des L-GAV für die Gastronomie zusammengefasst.

Funktionen des L-GAV in der Gastronomie

Ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ist ein Vertrag zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden, in dem Arbeitsbedingungen wie Mindestlohn, Kündigungsfristen oder Arbeitszeiten geregelt sind. Ein Landesgesamtarbeitsvertrag (L-GAV) wird von Landesverbänden für das ganze Land abgeschlossen. Daneben kann es noch regionale Gesamtarbeitsverträge geben.

Der L-GAV für das Gastgewerbe wurde vom Bundesrat bereits im Jahr 1998 für allgemeinverbindlich erklärt. Der L-GAV wird so faktisch zum Gesetz. Das heisst, dass der Vertrag für alle Betriebe aus dem Gastgewerbe gilt, unabhängig davon, ob sie Verbandsmitglied sind oder nicht (Art. 1 des L-GAV).

Im L-GAV werden zum Beispiel Vereinbarungen bezüglich der Mindestlöhne, Arbeitszeiten, Zuschläge, Ferien, Kündigung und Probezeit abgemacht. Jedoch ist nicht alles im L-GAV geregelt. Prominentes Beispiel ist hier die Verteilung des Trinkgeldes. Für alles, was nicht im L-GAV geregelt ist, gilt das Schweizer Recht.

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Die wichtigsten Artikel

Kündigungsfristen

Art. 6 Ziffer 1 des L-GAV regelt, dass das Arbeitsverhältnis im ersten bis zum fünften Arbeitsjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat aufgelöst werden darf. Ab dem sechsten Arbeitsjahr beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate. Die Mitarbeitenden eines Gastronomiebetriebes sollen durch solche Bestimmungen vor kurzfristigen Entlassungen geschützt werden. Auch die Gastronomen als Arbeitgeberinnen profitiert von solchen Fristen. Durch diese bleibt genug Zeit, eine neue Arbeitnehmerin zu finden, falls einer seiner Mitarbeiter künden sollte.

Mindestlohn

Art. 10 und Art. 11 des L-GAV regeln den Mindestlohn in der Gastronomie. Dieser darf laut Art. 9 Ziffer 2 nie unterschritten werden, egal, welches Lohnsystem (Festlohn, Umsatzlohn oder Kombination) angewendet wird. Laut Art. 9 Ziffer 3 dürfen freiwillige Kundenleistungen nicht als Lohn vergolten werden. Dazu zählt auch das Trinkgeld.

13. Monatslohn

Alle Mitarbeitenden eines Gastronomiebetriebes haben gemäss Art 12. Ziffer 1 des L-GAV Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Der 13. Monatslohn muss laut Art. 12 Ziffer 4 spätestens mit dem Dezemberlohn oder bei Austritt aus dem Betrieb ausbezahlt werden.

Arbeitszeit

Bestimmungen über die Arbeitszeit findet man im Art. 15 bis Art. 18. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt für alle Mitarbeitenden in der Gastronomie 42 Stunden pro Woche. Bei Saisonbetrieben darf durchschnittlich 43.5 und bei Kleinbetrieben 45 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Überstunden muss der Arbeitgeber innert nützlicher Frist durch Freizeit gleicher Dauer kompensieren oder ausbezahlen (Art. 15 Ziffer 4 L-GAV). Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf 5 Wochen Ferien und 6 Feiertage pro Jahr (Art. 17 und Art. 18 L-GAV). Mindestens zwei dieser Ferienwochen müssen zusammenhängend bezogen werden. Endet das Arbeitsverhältnis, müssen nicht bezogene Ferien- und Feiertage anteilsmässig ausbezahlt werden.

Bezahlte arbeitsfreie Tage

Alle Mitarbeitenden haben in gewissen Fällen Anspruch auf bezahlte arbeitsfreie Tage. Dazu zählen zum Beispiel die eigene Hochzeit, die militärische Rekrutierung, der Umzug oder ein Todesfall in der Familie. Eine genaue Liste aller arbeitsfreien und bezahlten Tage findet sich unter Art. 20 des L-GAV.

Erfassung der Arbeitszeit und Arbeitsplan

Im Art. 21 des L-GAV wird geregelt, wann die Arbeitsplanung für den Gastronomiebetrieb gemacht und wie die Arbeitszeit der Mitarbeitenden erfasst werden muss. Grundsätzlich müssen die Arbeitspläne eines Gastronomiebetriebes für zwei Wochen und mindestens zwei Wochen im Voraus erstellt werden. Die Mitarbeitenden sind dabei beizuziehen. Weiter muss die Arbeitszeit von der Arbeitgeberin erfasst werden. Die erfasste Arbeitszeit wird einmal pro Monat durch die Arbeitnehmerin kontrolliert und signiert.

Den vollständigen L-GAV für die Gastronomie finden Sie unter l-gav.ch oder hier zum Herunterladen:

Der L-GAV regelt die wichtigsten Bestandteile der Arbeitsverträge in der Gastronomie.

Folgen von Vertragsverstössen

Bei einem Verstoss gegen die Vorschriften des L-GAV kann der Arbeitgeber schadenersatzpflichtig werden. Allenfalls wird zudem eine Busse gegen ihn verhängt. Der Arbeitnehmer kann sich bei Problemen jederzeit an die Kontrollstelle des L-GAV wenden. Diese gibt ihm unentgeltliche und neutrale Auskünfte darüber, wie er sich gegen Verstösse wehren kann.

Vorteile des L-GAV für den Arbeitgeber

Die genannten Beispiele sind oftmals vor allem für die Arbeitnehmerin von Vorteil. Der L-GAV hat aber auch für die Arbeitgeberin viele Vorteile:

  • Die Gewerkschaften verpflichten sich, keine Streiks durchzuführen. Dies nennt man die Friedenspflicht (Art. 37 Ziffer 2 L-GAV).
  • Der Gesamtarbeitsvertrag verhindert, dass Betriebe in die Branche einsteigen, die sich durch besonders tiefe Löhne oder schlechte Arbeitsbedingungen unfaire Wettbewerbsvorteile erschaffen.

Fazit

Zusammengefasst ist der L-GAV für die Gastronomie ein wichtiges Instrument, um die ganze Gastgewerbebranche voranzutreiben. Er sorgt landesweit für einheitliche Rahmenbedingungen. Durch eine vorgegebene Richtung ziehen alle Beteiligten der Branche wie Arbeitgeber und Arbeitnehmer am gleichen Strang und bringen so das Gastgewerbe fair zu gestalten. Ganz nach dem Motto: «L-GAV – gut für alle»

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Aktualisiert am 25.06.2024