Revision des Alkoholgesetzes abgesoffen: Auswirkungen auf die Gastronomie
Seit 10 Jahren versucht der Bundesrat das Alkoholgesetz zu revidieren – Ende 2015 hat der Ständerat die geplante Totalrevision definitiv versenkt.
Damit bleibt die Gastronomie weiterhin von einem der ältesten Gesetze der Schweiz und einem Happy-Hours-Verbot betroffen. Die Rede ist vom Alkoholgesetz oder wie es ausformuliert heisst, dem Bundesgesetz über die gebrannten Wasser vom 21. Juni 1932.
Das Gesetz hat seinen Ursprung im Jahr 1887 (!) und Änderungen gab es seither nicht viele. Entsprechend wird über Sinn und Unsinn einzelner Normen rege diskutiert, sind doch die Verhältnisse heute nicht mehr ganz dieselben wie anno 1932.
Geschichte der Härdöpfeler-Epidemie
Das Bundesgesetz über die gebrannten Wasser entstand aus der Not heraus, denn ein nicht unbeachtlicher Teil der Bevölkerung war um 1900 der Kartoffelschnapspest verfallen. Einfache Brenntechnologien breiteten sich damals aus und machten aus dem einstigen Luxusgetränk „Härdöpfeler“ (Kartoffelschnaps) ein Getränk für jedermann. Es kam zu einer ungeregelten Industrie, die fatale Folgen für die Gesundheit der Bevölkerung mit sich brachte. Mit dem Bundesgesetz über die gebrannten Wasser wollte man den „Saufteufel“ bekämpfen. Die Grundzüge dieses Bundesgesetzes haben bis heute Bestand und haben den Wandel der Zeit nicht ganz mitgemacht.
Kompromisslose Räte
Trotz offensichtlichem Reformbedarf wurde die Gesetzesrevision im Dezember 2015 vom Ständerat endgültig beerdigt. Diverse umstrittene Steuervorteile für Schweizer Produzenten, ein geplantes Nachtverkaufsverbot und eine unbeugsame Bauernlobby verhinderten eine erfolgreiche Revision.
Das für die Gastronomie relevante Happy Hours-Verbot für gebranntes Wasser und für Mixgetränke mit gebranntem Wasser (z.B. Longdrinks, Cocktails) bleibt somit bestehen: Der vergünstigte Verkauf von Spirituosen ist weiterhin strikt verboten. Erlaubt sind Happy-Hours mit vergorenen Getränken wie Bier und Wein.
Konsequente Durchsetzung des Happy-Hours-Verbots
Was der Gastronom beim Happy-Hours-Verbot zu beachten hat, zeigt das Urteil vom Bundesverwaltungsgericht zum „Schnägge-Fritig“. Ein Club warb für den „Schnägge-Fritig“. Dabei wurde der Kundschaft versprochen, dass „fast alle Getränke“ für je CHF 5.- verkauft werden. Das Bundesverwaltungsgericht urteilte, dass diese Werbung gegen Artikel 42b Absatz 2 des Alkoholgesetzes verstösst und somit unzulässig ist. Der besagte Gesetzesartikel hält fest, dass bei gebrannten Wassern Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen verboten sind. Wichtig ist, dass bereits das Versprechen von Zugaben oder anderen Vergünstigungen nicht erlaubt ist, unabhängig davon, ob dieses Versprechen effektiv eingelöst wird.
Der Einwand des Clubbetreibers, dass mit dem Text „fast alle Getränke“ nur ein Teil der Getränke gemeint ist, wurde nicht akzeptiert. Das Bundesverwaltungsgericht argumentierte, dass es für die Verletzung des Werbeverbots genügt, wenn nur für einzelne gebrannte Wasser Vergünstigungen versprochen werden. Erlaubt wäre die Werbung nur mit spezifischen Ausnahmen, wie „exklusiv Spirituosen und Alcopops“ oder „nicht gültig für Spirituosen und Alcopops“.
Wenn Sie in Ihrem Gastronomiebetrieb also eine Happy-Hour durchführen möchten, vermerken Sie explizit, dass diese nicht für Spirituosen und Alcopops gilt. Denn das Happy Hours-Verbot gilt einerseits für gebranntes Wasser und andererseits auch für Mixgetränke mit gebranntem Wasser (zum Beispiel Gin Tonic, Whisky Cola usw.).
Teilrevision in Sicht
Der Bundesrat hat die Hoffnung auf eine Revision des antiquierten Gesetzes noch nicht aufgegeben. Geplant ist eine Teilrevision der weniger umstrittenen Punkte des Gesetzes. Ob das Happy-Hours-Verbot mit der nun geplanten Teilrevision des Alkoholgesetzes wegfällt und inwiefern die Gastronomie sonst noch betroffen ist, wird sich zeigen.
Quellen:
SRF: Alkoholgesetz säuft im Ständerat ab
SRF: Das Alkoholgesetz: 128 Jahre Kampf gegen den «Saufteufel»
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE) vom 21. April 2010, Abteilung I, A-6610/2009.
Bundesgesetz über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) vom 21. Juni 1932.
Aktualisiert am 24.02.2016