Selbständigkeit anmelden: Wie versichern sich Selbständige?
Viele Gastronomen machen sich selbständig. Der Schritt in die Selbständigkeit kann beispielsweise mittels einer Einzelfirma erfolgen oder man gründet eine AG, respektive eine GmbH. In jedem Fall muss eine selbständig erwerbende Person bei den Sozialversicherungen und anderen Versicherungen einige Punkte beachten, die normalerweise der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer erledigt.
Als eigener Chef gelten nun etwas andere Regeln. Welche Versicherungen auch für Selbständige zwingend sind und welche freiwillig, aber empfehlenswert sind, erfahren Sie in diesem Wissensbeitrag.
Selbständig in der Schweiz
Zu Beginn muss geklärt werden, ob Sie überhaupt als selbständig erwerbend gelten. In der Schweiz ist eine Person selbständig, wenn sie die folgende Punkte erfüllt:
- Selbständige arbeiten in eigenem Namen.
- Sie wirtschaften auf eigene Rechnung.
- Sie haben eine eigene Infrastruktur (Büro, Arbeitsgeräte, Adresse etc.) zur Verfügung.
- Die selbständig tätige Person wählt die Betriebsorganisation (Präsenzzeit, Organisation der eigenen Arbeit, etc.) frei.
- Zudem arbeitet sie für mehrere Auftraggeber. Sie darf also nicht von einem Auftraggeber abhängig sein.
- Und trägt das wirtschaftliche Risiko selbst und je nach Rechtsform haftet sie gar mit ihrem Privatvermögen.
Selbständige müssen zudem die Mehrwertsteuer abrechnen. Mehrwertsteuerpflichtig werden Selbständige, wenn Sie mehr als Fr. 100‘000 Umsatz in einem Jahr erzielen. Trifft dies zu, müssen sie sich in Eigeninitiative innert 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anmelden.
Den Status als Selbständigerwerbender müssen sie sich von der Ausgleichskasse anerkennen lassen. Die AHV-Ausgleichskasse entscheidet also, ob die geplante Tätigkeit als selbständig erwerbende Person anerkannt wird. Jeder Kanton hat eine eigene Ausgleichskasse. Gründerinnen und Gründer einer AG respektive einer GmbH zählen übrigens nicht zu den Selbständigen. Sie sind zwar ebenfalls ihr eigener Chef, allerdings gelten sie als Angestellte ihres eigenen Unternehmens.
Zwingende Sozialversicherungen
Während einer unselbständigen Tätigkeit (als Angestellter in einem Betrieb) kümmert sich vorwiegend der Arbeitgeber um die korrekte Abrechnung der Sozialversicherungen. Selbständigerwerbende hingegen gelten als Spezialfall bei den Sozialversicherungen. Als selbständig tätige Person muss man einer Ausgleichskasse beitreten, damit die Beiträge in die 1. Säule (AHV, IV, EO) einbezahlen werden. Die AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) zahlt nach der Pensionierung die Altersrenten sowie allfällige Leistungen an Hinterlassene. Die IV (Invalidenversicherung) deckt bei länger andauernden Erwerbsunfähigkeit die Invalidenleistungen und die EO deckt während der Zeit in der Armee, dem Zivildienst sowie der Mutterschaft den Erwerbsausfall.
Die Beiträge der 1. Säule zahlen Selbständige komplett selbst, jedoch ist der Beitragssatz tiefer als bei Unselbständigen und basiert auf dem Einkommen (der Gewinn aus Ihrer Tätigkeit als Einzelfirma). Der Beitragssatz beträgt normalerweise 10 %. Allerdings gibt es die Möglichkeit, dass dieser sinkt, sollte das Einkommen den definierten Grenzbetrag (Jahreseinkommen von 58'800 CHF) nicht erreichen.
Mitglieder eines Berufsverbands sind dazu verpflichtet, der Verbandsausgleichskasse beizutreten, sofern eine existiert. Die Verbandsausgleichskasse des Gastroverbands ist GastroSocial.
Freiwillige Sozialversicherungen
Arbeitnehmende sind dem obligatorischen System der Beruflichen Vorsorge unterstellt. Dies trifft auf Selbständige nicht zu, sie können frei über ihre soziale Absicherung entscheiden. Demnach ist das Einzahlen in die 2. Säule fakultativ für selbständig Erwerbende.
Auf den Nutzen der Pensionskasse, die den gewohnten Lebensstandard sichern soll, müssen Selbständige jedoch nicht zwingend verzichten. Es wird empfohlen freiwillig in die 2. Säule einzubezahlen, damit der Lebensstandard nach der Pensionierung gehalten werden kann. Ebenso fakultativ ist das Einbezahlen in die dritte Säule (Private Vorsorge). Die dritte Säule wird bei Selbständigen unter Umständen ein wichtiger Bestandteil, um sich für Alter und Invalidität abzusichern, da sie nicht allen obligatorischen Sozialversicherungen unterstellt sind.
Weitere Versicherungen
Es gibt einige Versicherungen, die eine selbständig tätige Person nicht abschliessen kann. Beispielsweise können sich Selbständige nicht gegen Arbeitslosigkeit versichern und bezahlen dementsprechend auch keine ALV-Beiträge. Abgesehen davon gibt es aber einige Versicherungen, die Arbeitnehmende ab einem bestimmten Pensum automatisch erhalten und die auch bei einer selbständig tätigen Person sinnvoll sein können.
Empfohlen wird beispielsweise nebst der obligatorischen Basis-Krankenversicherung sich auch gegen die Risiken des Erwerbsausfalls bei Unfall oder Krankheit zu versichern. Eine Unfallversicherung für Selbständige sollte die folgenden Risiken abdecken: Berufsunfälle, Nichtberufsunfälle und Berufskrankheiten. Es ist auch möglich eine Taggeldversicherung bei Krankheit abzuschliessen. Tun sie dies, erhalten Sie auch während eigener Krankheit Ihren Lohn.
Und was gilt für die eigenen Angestellten?
Stellen selbständig tätige Personen Arbeitnehmende ein, dann gelten für diese die üblichen Bestimmungen. Sie müssen alle obligatorischen Sozialversicherungen korrekt auszahlen, ansonsten begehen Sie Schwarzarbeit.
Was Sie sonst noch beim Weg in die Selbständigkeit beachten müssen, erklärt Ihnen der Beitrag Selbständig in der Gastronomie: Wie eröffne ich einen Gastrobetrieb? Wichtig für die Eröffnung eines eigenen Betriebs ist zudem ein guter Businessplan.
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Aktualisiert am 17.04.2018